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mehr Info zu: Beweisverfahren, Beweissicherung, Beweissantrag, Gerichtsgutachter, Baumängel, Bauschaden

+ Die Gerichte haben mich bisher bei 84 Gutachten als Baugutachter bestellt. ++

 

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Ein selbstständiges Beweisverfahren dient zur Aufnahme der Baumängel & Bauschäden

wurde anstelle des frühere

Beweissicherungsverfahren (geht doch nicht so schnell, wie man denkt)

gemäß §§ 485 ff. ZPO im Rechtspflege - Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 am 01.04.1991 eingeführt. Ziel des Beweisverfahren ist es, die Verfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten.
Hierbei wird der beauftragte Sachverständige nicht von den Parteien oder etwa nur einer Partei ausgewählt, sondern vom Gericht bestimmt und entschädigt. Deshalb hat das erstellte Gutachten im später evtl. stattfindenden Prozess Bestand. Nachteilig wirkt sich die Bestellung des SV durch das Gericht auf die Dauer der Beweisaufnahme aus. So können zwischen Antragstellung bei Gericht und Beweisaufnahme durch den Sachverständigen einige Monate vergehen.

Beweissicherungsverfahren am Beispiel Mietrecht: Quelle: Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e.V.

"Wenn es mit dem Vermieter Schwierigkeiten gibt, dann denken die wenigsten MieterInnen sofort an einen Prozess. Die Erfahrung zeigt aber leider, dass es immer wieder vorkommt, dass die Streitigkeiten nicht von den Betroffenen selbst beigelegt werden können. So treffen sich die streitenden Parteien dann doch vor den Schranken des Gerichts wieder. Wenn die Ursache für die Auseinandersetzung im mangelhaften Zustand der Wohnung liegt, so kann es u.U. sinnvoll sein, vor Prozessbeginn ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren der vorsorglichen Beweisaufnahme dient dazu, die tatsächlichen Umstände - also z.B. den Zustand der Wohnung bei Auszug des Mieters - festzustellen. Es empfiehlt sich deshalb vor allem dann, wenn die Gefahr besteht, daß dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. In einem Beweissicherungsverfahren können folgende Beweismittel verwendet werden:
Einnahme des Augenscheins, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, schriftliche Begutachtung.
Die Einleitung des Verfahrens muss beim Amtsgericht beantragt werden, solange noch kein Rechtsstreit anhängig ist.
Der Antrag muss folgende Punkte enthalten: Bezeichnung des Gegners, Bezeichnung der Tatsachen, über die die Beweisaufnahme erfolgen soll, Bezeichnung der Beweismittel unter Angabe der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen, Darlegung des Grundes, der die Besorgnis rechtfertigt, dass das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werde.
Ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung von Wohnungsmängel ist jedoch unzulässig, wenn ein kostensparenderes Vorgehen möglich ist. Zumindest dann, wenn ein Gutachten gebraucht wird, kann die Sache nämlich teuer werden. Vor Antragstellung sollte deshalb Rücksprache mit dem Mieterverein genommen werden.

Durch meine Tätigkeit als Sachverständiger für Bauschäden kann ich Ihnen Rechtsanwälte vorschlagen, die eine klare Sprache sprechen und mit Einsatzbereitschaft sich Ihrem Problem annehmen. Ich selbst führe keine Rechtsberatung durch.


Selbständiges Beweisverfahren: was tun bei Streitverkündung?

Das Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO hat sich bewährt, um Hauptprozesse zu vermeiden – insbesondere in Bausachen, wo die Mängelfeststellung regelmäßig eilbedürftig ist. Der Antragsteller des Verfahrens muss bestimmen, welcher Baubeteiligte Antragsgegner ist, weil das Ergebnis im möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren nur für und gegen die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens wirkt. Insbesondere zur Sicherung von Regressansprüchen bedienen sich die Parteien sogenannter Streitverkündungen. Wenn Sie eine solche Streitverkündung erhalten, ist das kein Grund, in Hektik zu verfallen: Die vom Gericht vorgegebene Terminvorgabe stellt keine Versäumnisfrist dar. Ihr erster Schritt sollte sein, zeitnah Ihren Berufshaftpflichtversicherer zu informieren. Dieser wird  Ihnen zu einer Entscheidung raten, dem Streit beizutreten oder nicht. Generell lässt sich bei dieser Verfahrensform beobachten, dass die Versicherer einem Streitbeitritt oft eher zögerlich gegenüberstehen – meist weil substantiierte Informationen fehlen –, während vom Versicherungsnehmer angefragte Rechtsanwälte dringend einen Streitbeitritt empfehlen. Dabei gilt: der Versicherer hat die Handlungshoheit, einen Anwalt zu mandatieren.